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Vereinsstatuten

 1.  NAME SITZ UND ZWECK

 1.1 Name / Sitz

Unter dem Namen „Verein integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM“ besteht ein selbständiger Verein nach Art. 60ff ZGB, mit Sitz an der St.-Antons-Gasse 5, 6300 Zug.

 1.2 Zweck

Der Verein integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM fördert in der ganzen Schweiz die Zusammenarbeit zwischen schulmedizinischer Reproduktionsmedizin und der Reproduktionsmedizin der Traditionellen Chinesischen Medizin, TCM. Dazu werden folgende Ziele definiert:

  • das Organisieren von Aus- und Weiterbildungen für akkreditierte Praktizierende der Traditionellen Chinesischen Medizin mit dem Schwerpunkt traditionelle chinesische Arzneimitteltherapie
  • der Verein plant und organisiert eine Prüfung in Reproduktionsmedizin auf hohem schulmedizinischen und traditionell chinesischem Niveau, um in der Schweiz Garant für einen hohen Qualitätsstandart integrativer Reproduktionsmedizin zu sein
  • es wird angestrebt eine Anerkennung durch die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, SGRM zu erlangen
  • die Zusammenarbeit mit dem TCM Fachverband Schweiz und anderen nationalen oder internationalen Organisationen im Gebiet der Reproduktionsmedizin zu fördern
  • Forschungsresultate zu erarbeiten oder diese zu sammeln und einem breiten Publikum zur Verfügung zu stellen
  • Patienteninformationen zur interdisziplinären Reproduktionsmedizin zur Verfügung zu stellen

Zum Erreichen dieser Ziele werden primär zweckgebundene Projekte erarbeitet und durchgeführt. Sekundär können einzelne Projekte oder Angebote, welche im Sinn des Vereinszweckes gestaltet sind, unterstützt werden.

Der Verein integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM ist gemeinnützig und verfolgt damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Erwirtschaftet der Verein aus einem Teilbereich einen Gewinn, so muss dieser im Sinne des Vereinszweckes reinvestiert werden. Er kann beim Handelsregister des Kantons St. Gallen als gemeinnütziger Verein eingetragen werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 1.3 Mittel

Die finanziellen Mittel für die Erfüllung des Vereinszwecks beschafft sich der Verein integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM durch:         
a) Mitgliederbeiträge

b) Zuwendungen durch Stiftungen

c) weitere Zuwendungen, Spenden, Vermächtnisse

2. MITGLIEDSCHAFT

 2.1  Mitgliedschaftskategorien


Der Verein integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM kann folgende Mitgliedschaftskategorien führen:

  1. Aktivmitglieder: Mitglieder, natürliche Personen mit entsprechenden fachlichen Qualifikationen (Abschluss einer Nachdiplomausbildung in TCM Reproduktionsmedizin inkl. Akupunktur und Arzneimitteltherapie, oder dipl. TCM – TherapeutInnen mit mehrjähriger klinischer Erfahrung in Arzneimittel Therapie im Gebiet der Reproduktionsmedizin) oder Personen der westlichen Medizin aus den Fachgebieten der Reproduktionsmedizin
  2. Passivmitglieder: Mitglieder, natürliche Personen oder juristische Personen der westlichen oder komplementären Medizin aus den Fachgebieten der Reproduktionsmedizin
  3. Ehrenmitglieder: Diese werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglieder-versammlung (MV) ernannt

 Der Vorstand schlägt die Aufnahme von Mitgliedern vor, die MV wählt diese mit dem einfachen Mehr.

 2.2  Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder bezahlen die von der Mitgliederversammlung (MV) jährlich festgelegten Mitgliederbeiträge, jedoch minimal die nachstehenden Jahresbeiträge:

Aktivmitglieder: 100 Franken

Passivmitglieder: 30 Franken

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

2.3  Austritt

Der Austritt kann anlässlich der MV, sowie jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. In diesem Fall ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr in vollem Umfange geschuldet.

2.4 Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente und/oder gegen die Interessen des Vereins verstossen haben, bis zur nächsten MV aus dem Verein ausschliessen. Die MV hat den endgültigen Entscheid zu treffen.

 

 3.  ORGANE

3.1  Organe
Der Verein integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM besteht aus folgenden Organen:

 

  1. Mitgliederversammlung (MV)
  2. Vorstand
  3. Beirat.  

4. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

4.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

     Die ordentliche MV findet jährlich statt. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder hat spätestens 20 Tage vor der MV zu erfolgen.

4.2  Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Auf Verlangen des Vorstandes, 1/5 aller Mitglieder oder 1/3 aller Aktivmitglieder, die ein solches Begehren schriftlich an den Vorstand einreichen, muss innerhalb von 30 Tagen eine ausserordentliche MV einberufen werden.

4.3  Kompetenzen

Die MV beschliesst aufgrund der in Art. 9.4 festgelegten Quoten / Mehrheiten über folgende Geschäfte:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Wahl des Protokollführers
  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Annahme des Budget des kommenden Rechnungsjahres
  • Festlegen der Jahresbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Änderungen der Organisationsstruktur
  • Mitgliederaufnahmen – ausschlüsse
  • Wahl von Ehrenmitgliedern
  • Behandlung von Anträgen
  • Auflösung des Vereins

4.4 Beschlussfähigkeit

Die MV ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Mitglieder können sich durch Ausfüllen einer Vollmachtserklärung, welche bei der Beschlussfassung dem Vorstand vorliegen muss,  durch andere Mitglieder vertreten lassen. Folgende Quoten / Mehrheiten sind für Beschlüsse erforderlich:

  • Einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen für alle ordentlichen Geschäfte
  • 2/3 der abgegebenen Stimmen für nicht ordnungsgemässe eingebrachte Anträge und für Statutenänderungen
  • 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereins

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Die Abstimmungen erfolgen offen.

4.5 Personenwahlen

Wahlen werden im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Im zweiten Wahlgang wird gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen erfolgen offen.

4.6 Anträge

Anträge, auch Statutenänderungen, sind zuhanden der MV bis spätestens 10 Tage (Datum des Poststempels) vor deren Durchführung den Vorstand einzureichen. Später eingereichte Anträge unterliegen der Quotenmehrheit gemäss Art. 9.4. Von dieser Regelung ausgenommen sind alle Anträge des Vorstandes. Über alle anlässlich der MV eingebrachten Ordnungsanträge, ist unverzüglich Beschluss zu fassen.

4.7 Vorsitz

Die MV wird durch den Präsidenten oder der Präsidentin des Vereins, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die MV dann einen Tagesvorsitzenden wählen.

 

 5.  VORSTAND

5.1   Wahl und Bestand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens:

  • Präsident oder Präsidentin
  • Vizepräsident oder Vizepräsidentin
  • Kassier

Bei Bedarf können weitere, bis maximal 7 Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die MV bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

5.2   Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bestehen keine Beschränkungen für die Wiederwahl. Rücktritte von Vorstandsmit-gliedern sind auf Ende des Vereinsjahres schriftlich zuhanden der MV einzureichen.

5.3   Aufgaben

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt das Präsidium mit Kollektiv-unterschrift zu zweit. Über Entscheidungen des Vorstandes wird ein Protokoll ge-führt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens 3 stimmberechtigten Mit-gliedern. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem einfachen Mehr und dem Stich-entscheid des Präsidiums.
Zur Entlastung in administrativen Belangen kann der Vorstand ein Sekretariat berufen, welches ihm direkt unterstellt ist.

6. BEIRAT

Im Rahmen der Leitung des Vereins integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM durch den Vorstand, kann er einen wissenschaftlichen Beirat (nachfolgend bezeichnet mit: Beirat) einsetzen.

Der Beirat ist ein ehrenamtliches Gremium unabhängiger fachkundiger Personen, welches dem Vorstand beim Erreichen der unter Art. 2  aufgeführten Ziele beratend unterstützt. Der Vorstand verpflichtet sich, den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und diesem alle dazu notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

6.1   Zusammensetzung

Der Beirat soll interdisziplinär mit renommierten Vertretern aus den Bereichen Medizin, Gynäkologie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Chinesische Medizin, public relations, Kommunikation, Gesundheitsökonomie, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaft besetzt werden.

6.2   Wahl und Bestand

Der Vorstand wählt bei Bedarf eine beliebige Anzahl von Beiräten wählen, jedoch nicht mehr als 7.

6.3   Amtsdauer

Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es be-stehen keine Beschränkungen für die Wiederwahl. Rücktritte von Beiräten sind auf Ende des Vereinsjahres schriftlich zuhanden des Vorstandes einzureichen.

6.4   Aufgaben

  • Beratung des Vorstandes bei Planung, Durchführung und Evaluation von Massnahmen zur Etablierung einer Qualitätsprüfung in schulmedizinischer und traditionell chinesischer Reproduktionsmedizin (Prüfungsreglement)
  • Beratung des Vorstandes bei Planung, Durchführung und Evaluation von Massnahmen zu Intensivierung des interdisziplinären Fachaustausches
  • Beratung des Vorstandes bei Planung, Durchführung und Evaluation von Massnahmen zur kontinuierlichen Steigerung der Entscheidungsfindung
  • Beratung des Vorstandes für medizinisch fachlich korrekte Wiedergabe der bereitgestellten Gesundheitsinformationen
  • Empfehlung an den Vorstand bei der Annahme bzw. Ablehnung von Kooperationspartnern
  • Empfehlung an den Vorstand über die Verwendung der Vereinsmittel
  • Ansprech- und Interviewpartner für die Presse

6.5   Organisation und Arbeitsverfahren

Der Beirat tagt mindestens 1 Mal pro Jahr. Die schriftliche Einladung aller Mitglieder inkl. Traktandenliste hat spätestens 6 Wochen vor der Zusammenkunft zu erfolgen. Die Traktandenliste wird vom Vorstand vorgeschlagen, kann jedoch durch den Beirat ergänzt werden. Diese muss die Berichterstattung des Vorstandes über den Stand der Projekte beinhalten. Die Sitzung wird vom Vereinspräsidium geführt. Nach erfolgter Diskussion aller Projekte gibt der Beirat seine Empfehlungen zuhanden des Vorstandes ab, wobei diese nicht verpflichtend sind. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt, welche an alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirats versandt wird.

7.  FINANZEN

7.1 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres abzuschliessen

7.2 Haftung
Der Verein haftet gegenüber finanziellen Ansprüchen Dritter lediglich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung einzelner über den jährlichen Jahresbeitrag ist ausgeschlossen.

 

 8.  AUFLÖSUNG 

8.1 Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche MV beschlossen werden

8.2 Auflösung / Liquidation

Wird durch die MV die Auflösung des Vereins integrativer Reproduktionsmedizin, VIRM beschlossen, oder muss der Verein liquidiert werden, so kommt das Vereinsvermögen vollumfänglich dem United Nations International Children’s Emergency Fund (UNICEF) zu.

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung 13. Mai 2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.